Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Panorama Catering
Stand 01.04.2008

  1. Anwendungsbereich
    Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Panorama Catering ausschließlich. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere über einen Eigentumsvorbehalt, wird widersprochen. Sie werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Vertragsabschluss / Schriftform
    Individualabsprachen bedürfen der Schriftform.
    Telefonisch erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich des Liefergegenstandes sind nur schriftlich wirksam. Unsere Angebote sind freibleibend.
    Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen, die nicht aus unserem Angebot ersichtlich sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftformerfordernis auch nicht mündlich verzichtet werden kann.
    Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Preis, Preislisten
    Die dem Auftraggeber überlassene Preisliste ist unverbindlich. Es gelten jeweils die Preise unseres individuellen Vertragsangebots.
  4. Zahlung
    Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sein denn, wir werden an der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall, und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, werden wir von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit wir insofern die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten haben, besteht kein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers.
    Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Besonderheiten die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Auftraggeber bei der Bestellung mitzuteilen, damit wir uns zeitlich und organisatorisch darauf einrichten können. Fehlen uns solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten den Lieferort betreffend, behalten wir uns die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
    Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen können. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Kunden zu beschaffen.
    Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu unseren Lasten. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
    Spätestens mit Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über.
  6. Ausstattungsgegenstände
    Ausstattungsgegenstände, die auf Anfrage oder mit Speisen und Getränken geliefert werden sind unser Eigentum und entsprechend pfleglich zu behandeln. Ausstattungsgegenstände und Leergut werden am Veranstaltungstag oder nach vereinbarter Mietdauer wieder mitgenommen. Der Auftraggeber trägt von der Übernahme bzw. Anlieferung bis zur Rücknahme die Verantwortung für Ausstattungsgegenstände und Leergut; dies gilt auch im Falle einer verspäteten Rücknahme. Die Lieferung von Ausstattungsgegenständen, die unabhängig von der Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt, reicht bis hinter die erste ebenerdige Tür und beinhaltet weder den Auf- oder Abbau noch das Vertragen oder Einsammeln. Im Weiteren gilt Punkt 5. Absatz 2. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet auch wenn die gemieteten Gegenstände unbenutzt wieder zurückgegeben werden. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Für Fehlmengen, Bruch oder Beschädigungen während der Mietzeit berechnen wir den Wiederbeschaffungswert.
    Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rücknahme der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
  7. Rücktritt / Kündigung / Stornierung
    Die Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber unter und mit folgenden Bedingungen ein Rücktrittsrecht zu:
    1. Bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn freies Rücktrittsrecht,
    2. bis zum 8. Tag vor Veranstaltungsbeginn kann der Auftraggeber zurücktreten, schuldet dann aber 50% des Angebotsbetrags für Verpflegung,
    3. bis spätestens zum 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn kann der Auftraggeber zurücktreten, schuldet dann aber 70% des Angebotsbetrags für Verpflegung, danach führt ein Rücktritt zu einer Schuld in Höhe von 100% des Angebotsbetrags für Verpflegung.
    Als Angebotsbetrag für Verpflegung gilt der Betrag, der in der verbindlichen Auftragserteilung vereinbart wurde. Haben wir Dritte zur Durchführung der Lieferung verpflichtet, so sind die daraus entstehenden Kosten abweichend von den in Ziff. 7 a) bis c) enthaltenen Bedingungen insoweit voll vom Auftraggeber zu tragen, wenn uns der Vertragsrücktritt gegenüber dem Dritten nicht mehr möglich ist.
    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt.
  8. Änderung im Umfang der Lieferung
    Treten Änderungen im Umfang der vereinbarten Lieferung und Leistung nach Auftragerteilung ein, so sind diese nur bei rechtzeitiger gesonderter Vereinbarung mit uns zu berücksichtigen. Findet die Lieferung und Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers in einem geringeren Umfang statt, als in der verbindlichen Auftragserteilung vereinbart, wird der volle Berechnungssatz zugrunde gelegt, wenn wir hiervon nicht bis spätestens am 8. Tag vor Veranstaltungsbeginn schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für Reduzierungen, die den vereinbarten Leistungsumfang um 50% unterschreiten, gelten jedoch ausschließlich die Bestimmungen in Ziff. 7, a)-c).
    Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch Änderungswünsche des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerung, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Panorama Catering sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.
  9. Fristenberechnung
    Für die Berechnung der Rücktrittsfristen wird der Tag, auf den der Leistungsbeginn fällt, nicht
    mitgerechnet. Für die Einhaltung der jeweiligen Frist muss die Rücktrittserklärung spätestens um 16:00 Uhr am Tag des Fristablaufs bei uns eingegangen sein.
  10. Mitarbeiter: Service, Küche, Projektleitung
    Die Anzahl der benötigten Mitarbeiter wird nach unseren Erfahrungen von uns eingesetzt. Die
    Arbeitszeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Sonntags- und Feiertagsarbeit erhält von 04:00 Uhr bis 00.00 Uhr einen Zuschlag i.H.v. 50% und von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr einen Zuschlag i.H.v. 100% auf den regulären Stundensatz.
    Eine vom Auftraggeber gewünschte Mindestzahl von Mitarbeitern ist mit uns gesondert zu vereinbaren.
  11. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  12. Gewährleistung
    Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware
    schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Bei berechtigten Mängeln steht uns nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Auftraggeber dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktrittsrecht ist insofern ausgeschlossen.
    Panorama Catering versichert dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Panorama Catering haftet nicht für Schäden nach Ablieferung beim Kunden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagetemperaturen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Ware bei Empfang zu prüfen.
    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
  13. Datenschutz
    Die Kundendaten werden ausschließlich für die Auftragsabwicklung in unserer EDV gespeichert. Der Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis dazu. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
  14. GEMA
    Alle Musikveranstaltungen müssen vom Auftraggeber vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt in jedem Falle der Auftraggeber.
  15. Mitbringen von Speisen und Getränken
    Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen bzw. selbst besorgen. Für besondere Fälle kann mit Panorama Catering ein Korkgeld vereinbart werden, dieses wird auf die Rechnung aufgeschlagen.
  16. Haftung
    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter
    Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die folgenden Regelungen:
    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers- der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
    Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die wir im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet haben, wird keine Haftung übernommen, sofern uns nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung unserer Ansprüche gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
    Ebenso wenig haften wir für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Auftraggebers selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
  17. Verjährung
    Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren, wenn er Unternehmer ist, in 12 Monaten, ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 16 a )- e) gelten die gesetzlichen Fristen.
  18. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
    Erfüllungsort ist Künzelsau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Künzelsau, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Wahl auch der Sitz des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.